Bulimie-Online
Satzung des
Hungrig-Online e.V.
Bulimie-Online
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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hungrig-Online".
Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name des Vereins
"Hungrig-Online e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist es, über Essstörungen, insbesondere
Magersucht und Bulimie sowie Adipositas und Fresssucht, aufzuklären
und zu informieren. Darüber hinaus soll Betroffenen und deren Angehörigen,
aber auch interessierten Laien und Fachleuten die Möglichkeit gegeben werden,
sich über Essstörungen auszutauschen. Betroffene sollen ermutigt werden,
sich von professioneller Seite helfen zu lassen. Dazu sollen ihnen
Hilfestellung und Unterstützung gegeben werden. Zur Erreichung des
Vereinsziels betreibt der Verein die Internetangebote www.hungrig-online.de,
www.magersucht-online.de, www.bulimie-online.de sowie die Co-Domains
www.magersucht.org und www.bulimie.com. Weitere Domains können registriert
werden, sofern das der Zweckerreichung dienlich ist.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erlangung
wirtschaftlicher Vorteile gerichtet.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des
Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
2.4 Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen
gleichartigen Vereinigungen unter Wahrung seiner Selbständigkeit
zusammenschließen.
2.5 Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Über die
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages teilt
er Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
3.3 Personen, die sich besonders für den Verein und dessen
Belange verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen
werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederumlagen und Gebühren
befreit. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
3.4 Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen
Antrag als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Über
die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen
Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages teilt
der Vorstand dem Antragsteller schriftlich mit. Der Vorstand ist nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
Fördernde Mitglieder genießen nicht die Rechte ordentlicher Mitglieder.
Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sie haben aber
kein Stimmrecht.
3.5 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt
oder Ausschluss.
3.6 Die Vereinsmitgliedschaft kann schriftlich mit einer
Frist von 6 Wochen zum Quartalsende beim Vorstand gekündigt
werden.
3.7 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt unter anderem:
a) erheblicher Verstoß gegen satzungsgemäße Verpflichtungen
b) Umlagen- und Gebührenrückstand von mehr als 3 Monaten
c) erheblicher Verstoß gegen Pflichten der Rücksichtnahme
gegenüber anderen Vereinsmitgliedern
d) sonstiges, erheblich vereinsschädigendes Verhalten.
3.8 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Einzelheiten
des Ausschluss- und Beschwerdeverfahrens sind in der Geschäftsordnung
zu regeln.
§ 4 Umlagen und Gebühren
Die Mitglieder sind zur Zahlung der Umlagen und Gebühren
verpflichtet. Die jeweilige Höhe der Umlagen und Gebühren
bestimmt die Mitgliederversammlung. Umlagen und Gebühren dürfen
pro Mitglied und Quartal 25,00 Euro nicht überschreiten. Umlagen
und Gebühren sind nach Aufforderung binnen 14 Tagen bargeldlos
und kostenfrei auf das Vereinskonto zu zahlen.
§ 5 Disziplinarmaßnahmen
Gegen Vereinsmitglieder kann bei Verstoß gegen die Satzung
und wegen vereinsschädigenden Verhaltens eine Vereinsstrafe
verhängt werden. Die Strafen bestehen in Verweis, vorübergehendem
Ausschluss von den Vereinsveranstaltungen sowie Ausschluss
aus dem Verein.
§ 6 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf vorsätzliche
Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstandes. Die
Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes
Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern
wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche
der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde
Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden
des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare
Haftung des Vereinsmitgliedes, insbesondere des Vorstandes,
für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 7 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben,
die nicht auf andere Organe übertragen werden können:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenrevisoren
d) Festsetzung des Haushaltsplanes
e) Festsetzung der Umlagen und Gebühren.
8.2 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder
8.3 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
8.5 DDer Vorstand beruft die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich (auf dem Postweg, per Fax oder
eMail) unter Angabe zur Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung kann vor Beginn
der Mitgliederversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte zulassen. Die Einladung gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich
bekanntgegebene Postanschrift, Faxnummer oder Emailadresse gerichtet ist. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
8.6 Jede vom Vorstand ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
soweit Satzung oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Es muss geheim abgestimmt
werden, wenn mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand wird in geheimer
Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Kann kein Kandidat im ersten Wahlgang die
Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat,
der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet ein dritter
Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.7 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten oder zweiten
Vorsitzenden, gegebenenfalls von dem durch die Versammlung bestimmten Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Versammlungsleiters bestimmt.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern und
setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Public-Relations-(PR)-Referent
9.2 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Dieser Zeitraum berechnet sich vom Tag der Wahl an. Wählbar
als Vorstandsmitglied ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.
9.3 Der Vorstand bleibt unabhängig von der Dauer der Amtszeit bis zur
Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Scheidet ein ordentliches Vorstandsmitglied
aus dem Vorstand aus, kann sich der Vorstand insoweit ergänzen. Das optierte
Vorstandsmitglied ist bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im
Amt. Auf dieser Mitgliederversammlung muss eine Wahl zur Besetzung dieses
Vorstandspostens erfolgen.
9.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit
sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
9.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister, der Schriftführer und der PR-Referent. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten. Der Schatzmeister hat für Einzelgeschäfte bis zu 500,00 Euro
Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf er davon nur Gebrauch
machen, als die Summe der Einzelgeschäfte in einem Monat die Einnahmen
eines Monats nicht übersteigen darf.
9.6 Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes,
die dieser sich zu geben hat.
§ 10 Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Die
Amtszeit der Kassenrevisoren beträgt zwei Jahre. Wählbar als
Kassenrevisor sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenrevisor gewählt
werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn dies in der
Tagesordnung gemäß § 8 Ziffer 8.5 angekündigt worden ist. Für die Satzungsänderung
ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Wird diese
Mehrheit einerseits nicht erreicht und beträgt andererseits die Zahl der
Nein-Stimmen und Enthaltungen 1/3 oder mehr aller Mitglieder, so ist die
Satzungsänderung abgelehnt. Betragen die Nein-Stimmen und Enthaltungen
weniger als 1/3 aller Mitglieder, so ist unverzüglich zu einer neuen
Mitgliederversammlung einzuladen, die spätestens innerhalb eines Monats
stattzufinden hat. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wobei die betreffende Satzungsänderung beschlossen
ist, wenn entweder 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmt oder 2/3 aller
Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung wie dem Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins ist das
Vermögen des Vereins steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung
des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Grundsätzlich ist die Vereinsarbeit ehrenhalber. Die Vorstandsmitglieder
erhalten eine von den Mitgliedern festgesetzte Aufwandsentschädigung.
Vereinsmitglieder, die für das Wohl des Vereins tätig werden, erhalten
für die Dauer ihrer Tätigkeit eine von den Mitgliedern festgesetzte Entschädigung.
Die Buchführung hierüber hat besonders sorgfältig und nachvollziehbar zu sein.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. Februar 2001 errichtet und durch einen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26.10.2003 geändert.
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